Satzung des Jugendchor Spaichingen e.V.

§ 1

Name Sitz

Der Verein führt den Namen „Jugendchor Spaichingen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Spaichingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 460307 eingetragen.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe und der Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des Chorgesangs.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben.

Jugendliche, die dem Verein angehören und noch nicht volljährig sind, haben die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten für ihre Mitgliedschaft im Verein beizubringen.

Bei Familienmitgliedschaft zählen nur die Eltern und die aktiven Sänger als Mitglieder.

§ 4

Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt,

  2. durch Tod,

  3. durch Streichung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Ein Mitglied kann wegen groben Fehlverhaltens, durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

Die Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

§ 7

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand.

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen; im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom

  1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,

  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

  3. Wahl des Vorstandes,

  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr,

  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

  7. Beschluss über die Auflösung des Vereins,

  8. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge für die Mitgliederversammlung sind 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand einzureichen.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem Chorleiter

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenführer
  4. dem Schriftführer (nicht zwingend erforderlich)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je einzeln berechtigt, den Verein zu vertreten. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre laut Wahlmodus gewählt.

Wahlmodus:

  1. Wahlen in den Jahren mit geraden Jahreszahlen:
    erster Vorsitzender
    Kassenführer

  2. Wahlen in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:
    stellvertretender Vorsitzender
    Schriftführer

Der Chorleiter wird nicht gewählt, er wird durch die Vorstandschaft berufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit etwas anderes.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg 1886 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Spaichingen, den 10. Oktober 2020

Diskutiert und beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10.10.2020

Ergänzung der 4. Satzung vom 15.1.2000